Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden AGB haben ausschliesslich Gültigkeit für unsere Geschäftskunden.
1. Allgemeines
1.1. Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschliesslich nachstehende Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung respektive Mitgliedern der Geschäftsleitung in vertretungsberechtigter Zahl. Unsere Innen- oder Aussendienstmitarbeiter haben keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
2. Auskünfte, Beratungen
2.1. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte und Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich.
3. Angebot, Vertragsabschluss
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
3.2. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
3.3. Muster und Proben sind innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, den Kaufpreis gemäss Preisliste zu berechnen. Die Preislisten können jederzeit bei uns angefordert werden.
3.4. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen die von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschliessend. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.
4. Preise
4.1. Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise nach unserer verbindlichen Preisliste massgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist.
4.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Käufer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Mehrwertsteuer wird offen ausgewiesen.
4.3. Erhöhen sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung unsere sonstigen Materialbeschaffungskosten, Energiekosten oder Lohn-/ Lohnnebenkosten, so sind wir berechtigt, einen vereinbarten Festpreis entsprechend anzupassen. Im Falle einer Preiserhöhung in Höhe von mehr als 5 % ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferung
5.1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Termine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd. Die Dornbracht Schweiz AG bemüht sich um Einhaltung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Liefertermine werden abgelehnt.
5.2. Bei Überschreitung von Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
5.3. Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
5.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung von uns nicht zu vertreten ist.
5.5. Unvorhersehbare, aussergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Massnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie bereits während eines eingetretenen Verzuges entstehen. Wird hierdurch die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine Partei unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Versand, Gefahrübergang
6.1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung franko Domizil oder Baustelle. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von unter CHF 1‘000.-- (Kleinmengen) werden die anfallenden Portokosten in Rechnung gestellt. Ebenso verrechnet werden die Kosten für die vom Kunden gewünschten Express- oder Kuriersendungen.
6.2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei. Transportschäden hat der Käufer uns und dem Transportunternehmen sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten.
6.3. Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn von uns an einen Dritten geliefert wird (Streckenlieferungen) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung eines unserer Lager oder bei Lieferung ab Werk das Werk verlassen hat.
6.4. Für Streckenlieferungen berechnen wir einen Zuschlag von 10 % auf den Nettowarenwert.
6.5. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen oder hat der Käufer selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung im Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis für höhere Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Zahlung
7.1. Zahlungen sind in Schweizer Franken zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebene Zahlstelle ausgeführt werden. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.
7.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Anspruch auf Skonto besteht nicht, wenn ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Nicht skontoberechtigt sind Beträge unter CHF 30.00, Porti, Verpackungen und Retoursendungen.
7.3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Des Weiteren werden alle unseren Forderungen sofort fällig.
7.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.
8.2. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräussern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräusserung). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
8.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräusserung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräussert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräusserung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräusserten Vorbehaltsware.
8.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8.7. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindungen mit uns nicht ordnungsgemäss nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Käufer auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.
8.8. Übersteigt der realisierbare Wert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als die 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
9. Haftung für Mängel
9.1. Wir haften nicht für unsachgemässe oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermässige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiss), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Das gilt auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Aussendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.
9.3. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
9.4. Für Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware haften wir zwei Jahre, jeweils beginnend ab Ablieferung. Die Haftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung für mangelbedingte Schäden richtet sich nach Ziff. 10.
9.5. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, den wir nach unserer, billigem Ermessen unterliegender Wahl entweder durch Ausbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen können. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dem Käufer unzumutbar oder entbehrlich, weil wir die Nacherfüllung abschliessend ablehnen, wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, so steht dem Käufer sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziff. 10 zu verlangen.
9.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.7. Etwaige von uns gegebene Herstellergarantien sind in den jeweils geltenden Garantiebedingungen geregelt. Diese sind auf www.dornbracht.com hinterlegt und einsehbar.
10. Haftung auf Schadensersatz
10.1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere ausservertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfache Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen. 10.3. Ausgenommen von Ziff. 10.2 ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmässig vertrauen darf bzw. deren Verletzung solche Rechte des Käufers einschränken, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. In diesem Falle haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.
10.4. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.
10.5. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
10.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.7. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache.
10.8. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.
10.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Rücksendungen
11.1. Die Rücksendung gekaufter Ware oder eine Rückabwicklung des Vertrages ist außerhalb der Fälle von Ziff. 4.4, Ziff. 9 und Ziff. 10 nur in Ausnahmefällen und nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Ohne unsere Zustimmung zurückgesandte Waren werden wir zurückweisen bzw. unfrei an den Käufer zurücksenden. Rückwaren im vorgenannten Sinne reisen stets auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Bei der Vergütung des Wertes zurückgegebener Ware werden wir Bearbeitungskosten in Höhe von 35 % des Nettowarenwertes und Abzüge nach der Verwendbarkeit der Ware vornehmen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Aarburg.
12.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Gericht, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegen Schweizer Recht.
12.4. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.5. Diese AGB Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können jederzeit einseitig und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch die Dornbracht Schweiz AG abgeändert werden.
Stand November 2021